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BEK 2017 165

Nichtanhandnahme (üble Nachrede)

Schwyz · 2017-12-13 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (üble Nachrede) | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme (üble Nachrede) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. Oktober 2017, SUH 2017 1702);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 6. Oktober 2017 verfüg- te, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) durchgeführt werde;

- dass gegen diese Verfügung der Privatkläger (nachfolgend Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 aufgefordert wurde, bis 10. November 2017 eine Si- cherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (KG-act. 3);

- dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 31. Oktober 2017 zu- gestellt wurde (KG-act. 6);

- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat und auch in der Folge keine Zahlung einge- gangen ist;

- dass die Folgen des Nichtbezahlens gesetzlich geregelt sind (Art. 383 Abs. 2 StPO; Riklin, OFK-StPO2, StPO, N 3 zu Art. 383 StPO) und der Be- schwerdeführer – wie schon erwähnt – auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (KG-act. 3 Ziff. 2);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO auch keine Nach- frist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, BSK StPO2, N 2 zu Art. 383 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO) und für das vor- liegend Verfahren dem Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten aufzuerle- gen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage von KG- act. 6), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. Dezember 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Dezember 2017 BEK 2017 165 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme (üble Nachrede) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. Oktober 2017, SUH 2017 1702);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 6. Oktober 2017 verfüg- te, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) durchgeführt werde;

- dass gegen diese Verfügung der Privatkläger (nachfolgend Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 aufgefordert wurde, bis 10. November 2017 eine Si- cherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (KG-act. 3);

- dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 31. Oktober 2017 zu- gestellt wurde (KG-act. 6);

- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat und auch in der Folge keine Zahlung einge- gangen ist;

- dass die Folgen des Nichtbezahlens gesetzlich geregelt sind (Art. 383 Abs. 2 StPO; Riklin, OFK-StPO2, StPO, N 3 zu Art. 383 StPO) und der Be- schwerdeführer – wie schon erwähnt – auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (KG-act. 3 Ziff. 2);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO auch keine Nach- frist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, BSK StPO2, N 2 zu Art. 383 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO) und für das vor- liegend Verfahren dem Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten aufzuerle- gen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage von KG- act. 6), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. Dezember 2017 kau